RS OGH 2008/9/3 3Ob127/08k

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Norm

KO §12a Abs4

Rechtssatz

Das Wiederaufleben nach § 12a Abs 4 KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.Das Wiederaufleben nach Paragraph 12 a, Absatz 4, KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124082

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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