Norm: KO §84 Abs3KO §95 Abs3KO §116KO §117KO §118 Abs1
Rechtssatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 95, Absatz 3, KO in den Angelegenheiten der Paragraphen 116 und 117 KO,... mehr lesen...