Norm: GSVG §71 Abs2KO §113a GSVG § 71 heute GSVG § 71 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 GSVG § 71 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003 GSVG § 71 gültig von 01.10.1999 bis 31.... mehr lesen...
Norm: KO §113a
Rechtssatz:
Das Konkursgericht hat vor Abstimmung über den Zahlungsplan das Bestehen oder Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit deklarativem Beschluss festzustellen.
Entscheidungstexte 8 Ob 4/04b Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b Veröff: SZ 2004/31 ... mehr lesen...
Norm: KO §48 Abs1KO §113a
Rechtssatz:
Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, dann hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung, und zwar sowohl auf die vom Drittschuldner inzwischen gerichtlich erlegten Beträge als auch auf Zahlung durch den Drittschuldner für den Rest der Zeit bis zum Erlöschen des Pfandrechts, sobald der Pfandgläubiger ihm angezeigt hat, dass für seine ... mehr lesen...