Entscheidungen zu § 113 Abs. 2 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1964/7/28 4Ob65/64

Norm: KO §113 Abs2
Rechtssatz: Das Rekursgericht kann bei einem in erster Instanz bereits erledigten Rechtsstreit seine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des § 111 KO nicht mehr geltend machen. Das Rekursgericht kann bei einem in erster Instanz bereits erledigten Rechtsstreit seine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 111, KO nicht mehr geltend machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.07.1964

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