Norm: KO §113 Abs2
Rechtssatz:
Das Rekursgericht kann bei einem in erster Instanz bereits erledigten Rechtsstreit seine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des § 111 KO nicht mehr geltend machen. Das Rekursgericht kann bei einem in erster Instanz bereits erledigten Rechtsstreit seine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 111, KO nicht mehr geltend machen.
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