Norm
KO §113 Abs2Rechtssatz
Das Rekursgericht kann bei einem in erster Instanz bereits erledigten Rechtsstreit seine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des § 111 KO nicht mehr geltend machen.Das Rekursgericht kann bei einem in erster Instanz bereits erledigten Rechtsstreit seine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 111, KO nicht mehr geltend machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufgehoben durch Art II Z 52 IRÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065974Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_003