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Norm: ZPO §17 C ZPO §20 IKO §110KO §112 ZPO § 17 heute ZPO § 17 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 20 heute ZPO § 20 gültig ab 01.01.1898
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Norm: KO §112
Rechtssatz:
Hat der Gemeinschuldner im Prüfungsverfahren die Forderung des Gläubigers nicht bestritten und wurde die Bestreitung des Masseverwalters durch das Urteil im Liquidierungsprozeß außer Wirksamkeit gesetzt, so ist damit für den Gläubiger ein Exekutionstitel geschaffen, der nicht nur gegen die Konkursmasse, sondern darüber hinaus auch gegen den Gemeinschuldner wirksam ist.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...