Entscheidungen zu § 106 Abs. 2 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1956/7/11 1Ob394/56

Norm: KO §106 Abs2
Rechtssatz: Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs 2 KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 394/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 1 Ob 394/56 Veröff: EvBl 1957... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.07.1956

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