Norm: KO §106 Abs2
Rechtssatz:
Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs 2 KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig. Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 106, Absatz 2, KO ge... mehr lesen...