Norm
KO §106 Abs2Rechtssatz
Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs 2 KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig.Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 106, Absatz 2, KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065502Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0010OB00394_5600000_001