RS OGH 1956/7/11 1Ob394/56

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Veröffentlicht am 11.07.1956
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Norm

KO §106 Abs2

Rechtssatz

Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs 2 KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig.Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 106, Absatz 2, KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 394/56
    Entscheidungstext OGH 11.07.1956 1 Ob 394/56
    Veröff: EvBl 1957/27 S 45 = JBl 1957,372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065502

Dokumentnummer

JJR_19560711_OGH0002_0010OB00394_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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