Norm: KO §6 Abs1KO §8 Abs1KO §105 Abs5KO §110
Rechtssatz:
Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung bestreitenden Konkursgläubiger (§ 105 Abs 5 KO), der selbst in Konkurs verfallen ist, ist gemäß § 6 Abs 1 KO gegen dessen Masseverwalter zu führen. Tritt der Masseverwalter nicht als Beklagter in das Verfahren ein, treten Säumnisfolgen, nicht jedoch die Wirkungen gemäß § 8 Abs 1 KO, ein. Der Prüfungsprozess gegen den eine Forderung ... mehr lesen...