Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1988/12/7 8Ob8/88

Norm: KO §99KO §105 Abs1
Rechtssatz: Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten (vgl § 105 Abs 1 KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.12.1988

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