Norm: KO §99KO §105 Abs1
Rechtssatz: Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten (vgl § 105 Abs 1 KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...