RS OGH 1988/12/7 8Ob8/88

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Norm

KO §99
KO §105 Abs1

Rechtssatz

Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten (vgl § 105 Abs 1 KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen.Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065409

Dokumentnummer

JJR_19881207_OGH0002_0080OB00008_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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