Norm
KO §99Rechtssatz
Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten (vgl § 105 Abs 1 KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen.Über die Auskunftspflicht hinaus besteht zwar keine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners; zweifellos ist er aber zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht auch gehalten vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, KO), vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem Konkursgericht zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065409Dokumentnummer
JJR_19881207_OGH0002_0080OB00008_8800000_001