Entscheidungen zu § 104 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2007/6/14 28R78/07g

Norm: KO §104 Abs3
Rechtssatz: Für das Konkursverfahren erscheint die Regelung des § 104 Abs 3 KO als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Für das Konkursverfahren erscheint die Regelung des Paragraph 104, Absatz 3, KO als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Entscheidungstexte 28 R ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.06.2007

RS OGH 1950/5/10 2Ob535/49

Norm: KO §104 Abs3 ZPO §94 Abs1 ZPO § 94 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
Rechtssatz: Der Zustellungsbevollmächtigte nach § 104 Abs 3 KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden. Der Zustellung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.05.1950

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