Norm: KO §104 Abs3
Rechtssatz:
Für das Konkursverfahren erscheint die Regelung des § 104 Abs 3 KO als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Für das Konkursverfahren erscheint die Regelung des Paragraph 104, Absatz 3, KO als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig.
Entscheidungstexte 28 R ... mehr lesen...
Norm: KO §104 Abs3 ZPO §94 Abs1 ZPO § 94 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
Rechtssatz:
Der Zustellungsbevollmächtigte nach § 104 Abs 3 KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden. Der Zustellung... mehr lesen...