RS OGH 1950/5/10 2Ob535/49

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Veröffentlicht am 10.05.1950
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Norm

KO §104 Abs3
ZPO §94 Abs1
  1. ZPO § 94 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Der Zustellungsbevollmächtigte nach § 104 Abs 3 KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden.Der Zustellungsbevollmächtigte nach Paragraph 104, Absatz 3, KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 94 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036346

Dokumentnummer

JJR_19500510_OGH0002_0020OB00535_4900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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