Norm
KO §104 Abs3Rechtssatz
Der Zustellungsbevollmächtigte nach § 104 Abs 3 KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden.Der Zustellungsbevollmächtigte nach Paragraph 104, Absatz 3, KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036346Dokumentnummer
JJR_19500510_OGH0002_0020OB00535_4900000_002