Norm: KO §1 Abs4KO §13KO §14KO §21
Rechtssatz: War der Gemeinschuldner noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung auf das Interesse als Konkursförderung dritter Klasse. Entscheidungstexte 5 Ob 18/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...