Norm: KMG §1 Abs1KMG §5
Rechtssatz: Von einem öffentlichen Angebot (§ 1 Abs 1 Z 1 KMG) ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es ? direkt oder indirekt ? an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Bei na... mehr lesen...
Norm: KMG §1 Abs1KMG §5
Rechtssatz: Bei Angeboten im Internet kann der Adressatenkreis durch Disclaimer abgegrenzt werden. Ein wirksamer Disclaimer setzt aber voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 164/14t Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 164/14t ... mehr lesen...
Norm: KMG §1 Abs1KMG §5
Rechtssatz: Vom Begriff des öffentlichen Angebots im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 KMG sind nur Mitteilungen erfasst, mit denen (auch) Anleger in Österreich angesprochen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, von welcher Stelle die Angebote ausgehen, sondern darauf, ob damit Personen in Österreich angesprochen werden sollen. Entscheidungstexte 4 Ob 164/14t Entscheidungst... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist ein konzessioniertes Kreditinstitut, das unter anderem die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, den Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung sowie die Beratung und die Veranlagung von Kundenvermögen durchführt. Der Kläger, der 29 Jahre lang im Aufsichtsrat der Beklagten tätig war, beauftragte die Beklagte 1997 mit der Eröffnung eines Wertpapierdepots und investierte in den Jahren 1999 und 2000 in Aktien mit teilweise üb... mehr lesen...