Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr K Z in seiner Eigenschaft als Beförderer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzuges (Beförderungseinheit) wegen zweier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 726,73 bestraft worden. Im Punkt 1.) wurde ihm zur Last gelegt, als Beförderer nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Ausrüstung des LKW- Zuges den Erfordernissen des GGBG und des ADR entsprach. Das Gespann wurde zum Tatzeitpunkt a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs 4 KHVG besteht auch dann, wenn begrenzte bzw freigestellte Mengen befördert werden, wie zB die geringe Gefahrgutmenge von 157 kg Aluminiumchlorid, Klasse 8 Z 5 c, UN 2581, sowie von 26 kg Klebstoff, Klasse 3 Z 5 c, UN 1133 (siehe Grundtner, Kommentar zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, 1. Auflage, Wien, März 2000, zu § 6 GGBG). Wird dieses gefährliche Gut ohne erhöhte Kfz-Haftpfli... mehr lesen...