TE UVS Steiermark 2002/10/14 30.8-162/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn K Z, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 12.11.2001, GZ.: 15.1 1578/2001, wie folgt entschieden:

I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung im Punkt 2.) mit der Maßgabe abgewiesen, als Herr K Z in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Beförderers, somit gemäß § 9 Abs 1 VStG Verwaltungsstrafverantwortlicher der Z T GesmbH mit Sitz in L die Verwaltungsübertretung des § 6 Z 1 GGBG iVm § 7 Abs 2 Z 5 GGBG begangen hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich Punkt 2.) einen Betrag von ? 145,35 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr K Z in seiner Eigenschaft als Beförderer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzuges (Beförderungseinheit) wegen zweier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 726,73 bestraft worden. Im Punkt 1.) wurde ihm zur Last gelegt, als Beförderer nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Ausrüstung des LKW- Zuges den Erfordernissen des GGBG und des ADR entsprach. Das Gespann wurde zum Tatzeitpunkt am Tatort (19.3.2001 15.30 Uhr, Ortsgebiet von W auf der G-Z-S in Richtung Osten) gelenkt, obwohl der als Beförderer gefährliche Güter befördern habe lassen, wobei das Fahrzeug nicht mit dem erforderlichen Feuerlöscher (2 kg) zur Bekämpfung des Motorbrandes bzw. Eindämmung eines Ladungsbrandes ausgerüstet war. Im Punkt 2.) wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Beförderer gefährliche Güter mit einer Beförderungseinheit befördern lassen, obwohl für diese Beförderungseinheit keine Haftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs 4 KHVG bestand.

Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung und erläuterte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Vielmehr habe er den Lenker der Beförderungseinheit Herrn H am Tattag zu seiner Ladestelle bei der Firma S in W geschickt, um Ware zu laden. Üblicherweise haben die Lenker von Beförderungseinheiten immer den benötigten Feuerlöscher direkt vom Verlader mitbekommen, an diesem Tag stand jedoch vom Absender kein Feuerlöscher zur Verfügung, sodass der Lenker bei der unmittelbar in der Nähe etablierten Firma S einen Feuerlöscher entgeltlich erwarb. Wegen des Nichtvorliegens der erhöhten Haftpflichtversicherung erläutet der Berufungswerber, diese wäre nicht erforderlich, da es sich bei der transportierten Menge um eine Menge innerhalb der Freigrenze gemäß RN 10011 ADR gehandelt habe. Die Berufung war im Punkt 1.), ohne auf die näheren Berufungsgründe einzugehen, gerechtfertigt, im Punkt 2.) war die Berufung abzuweisen. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,--übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51 e VStG konnte von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Punkt 1.) abgesehen werden, da schon aufgrund des Akteninhaltes und der hiezu ergangenen Verfolgungshandlung feststeht, dass der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben ist. Im Punkt 2.) ist auszuführen, dass gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 VStG lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird. Aufgrund des unbestrittenen Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes können nachstehende Feststellungen getroffen werden: Herr K Z ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Transporte GesmbH mit Sitz in L, diese wiederum ist Beförderer. Am 19.3.2001 um 15.30 Uhr ist Herr J H in seiner Eigenschaft als Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen des gezogenen Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von W auf der G-Z-S ca. 100 m östlich der Kreuzung mit der S kontrolliert worden. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beförderungseinheit mit 157 kg Aluminiumchlorid, Gefahrgut der Klasse 8 Z 5 c, UN 2581 (Handelsbezeichnung: Härter Duplit FLS) sowie mit 26 kg Klebstoff, Gefahrgut der Klasse 3 Z 5 c, UN 1133 (Handelsbezeichnung: Klebstoff Technicoll 8053) beladen. Dabei handelt es sich aufgrund der geringen Menge um eine "freigestellte Menge" im Sinne des ADR, RN 10011. Bei der Kontrolle konnte jedoch festgestellt werden, dass der erforderliche Feuerlöscher gemäß RN 10240 Abs 1 lit a ADR nicht mitgeführt wurde. Aufgrund einer Rücksprache an Ort und Stelle im Zuge der Kontrolle konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Beförderungseinheit nicht den erforderlichen erhöhten Versicherungsschutz für Gefahrguttransporte gemäß § 6 GGBG (§ 9 Abs 4 und 5 KHVG) nicht hatte. Rechtliche Bestimmungen: Gemäß § 7 Abs 2 Z 5 GGBG (Pflichten des Beförderers) dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 leg. cit. zulässig ist. Gemäß § 6 Z 1 GGBG (Verwendungsvoraussetzungen) dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den Verkehrsträger spezifischen, generellen Vorschriften im Verkehr verwendet werden dürfen.

Gemäß § 9 Abs 4 KHVG 1994, BGBl. 1994/651 i.d.F. BGBl. 1997/71 betragen die Versicherungssummen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter 1.) für die Tötung oder Verletzung einer Person ? 1.090.092,51, 2.) für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen ? 2.180.185,03, 3.) für Sachschäden insgesamt ?

2.180.185,03, 4.) für bloße Vermögensschäden ? 10.900,93. Aus der Textierung des § 9 Abs 4 KHVG ergibt sich, dass die erhöhte KFZ- Haftpflichtversicherung nur für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter besteht. In diesem Fall aber auch dann, wenn begrenzte bzw. freigestellte Mengen befördert werden, aus § 9 Abs 5 leg. cit. ergibt sich die Versicherungspflicht für alle übrigen Gefahrgutbeförderungen (siehe auch Grundtner, 1. Auflage, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Wunderlich Multi Media Verlag Wien 2000). Unbestrittenermaßen transportierte der Beförderer eine freigestellte Menge und bestand keine erhöhte Haftpflichtversicherung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

Gemäß § 27 Abs 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 2 leg. cit. befördert und ist mit einer Geldstrafe von ?

726,73 bis ? 43.603,70 zu bestrafen.

Zur Einstellung Punkt 1.):

Gemäß § 7 Abs 2 GGBG (Pflichten des Beförderers) dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn gemäß Z 7 den zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden ist, soweit dieses nicht bereits im Besitze dieser Gegenstände oder Papiere ist und Z 8 die Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände gemäß Z 7 den gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Anhand des Wortlautes des § 7 Abs 2 Z 7 und 8 erfüllt der Beförderer seine gesetzliche Verpflichtung einerseits dadurch, als er die Ausrüstungsgegenstände übergibt bzw. dafür sorgt, dass diese entsprechend mitgeführt werden. Aufgrund des Wortlautes des Straferkenntnisses, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das Fahrzeug mit dem erforderlichen Ausrüstungsgegenstand, dem 2 kg Feuerlöscher ausgerüstet war. Eine derartige Verpflichtung trifft jedoch den Beförderer in diesem Zusammenhang nicht, sodass das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt wider seine Person einzustellen war. Auch eine Verbesserung des Spruches des Straferkenntnisses war mangels Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung, auch die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.3.2001 spricht von "ausgerüstet", nicht möglich. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die entsprechende Bestimmung des GGBG trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Transport von gefährlichen Gütern höhere Gefahren für andere Personen und Sachgüter entstehen, sodass eine erhöhte Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Auch beim Transport von sogenannten freigestellten Mengen anhand der angeführten Randnummer des ADR hat eine derartige erhöhte Haftpflichtversicherung zu bestehen, was aufgrund der Judikatur und der hiezu ergangenen Literatur eindeutig dokumentiert ist. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war nichts, als mildernd nichts zu berücksichtigen, sodass bei Vorliegen von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: ? 1.200,--, Vermögen ? 53.777,90 Anteile an der Zotter Transporte GesmbH, keine Sorgepflichten) die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Strafe dem Ausmaß des Verschuldens angepasst und gerechtfertigt ist.

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten war eine Folge der Bestrafung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, wonach 20 % der von der Behörde erster Instanz festgesetzten Strafe als Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz festzusetzen sind.

Schlagworte
Gefahrgut Beförderung freigestellte Menge Haftpflichtversicherung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten