Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete als Lenker seines bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW am 30. 5. 2001 in I***** gegen 1.00 Uhr nachts einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Fußgänger Bernhard K*****, als er auf einem Schutzweg die Straße überqueren wollte, vom Fahrzeug des Beklagten frontal erfasst, zu Boden gestoßen und verletzt. Der Beklagte hielt nach dem Schutzweg kurz an, schaltete dann das Licht am PKW aus und setzte seine Fahrt fort, wobei er von einem U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Unfalles am 23. 8. 1996 für seinen Traktor Marke Steyr 760 mit dem pol. Kennzeichen O 177577 bei der Beklagten zu einer Pauschalversicherungssumme von 30,000.000 S eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag wies der Traktor neben dem Fahrer noch einen Beifahrersitz auf. Tatsächlich hatte sich der Kläger auf dem Traktor aber eine Sicherheitskabine, die die Montage eines Beifa... mehr lesen...
Norm: AKHB 1988 §6 Abs1 Z1AKHB 1988 §6 Abs3AKHB 1988 §6 Abs4KHVG 1994 §5 Abs1 Z2KHVG 1994 §5 Abs1 Z6KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §24 Abs3
Rechtssatz: Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Rele... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §9 Abs3 Z4VersVG §6 Abs1a E
Rechtssatz: § 5 Abs 2 KHVG 1994 verdrängt als lex spezialis die allgemeine Regel in § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG. Die Betragsgrenzen von S 150.000,-- bzw 300.000,-- (§7 Abs 1 KHVG 1994) sind absolute Obergrenzen der Leistungsfreiheit. Eine Reduktion der vereinbarten Höchstversicherungssumme bzw der Mindestversicherungssumme ist nicht möglich. ... mehr lesen...