RS OGH 2000/11/22 7Ob167/00k, 7Ob231/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
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Norm

AKHB 1988 §6 Abs1 Z1
AKHB 1988 §6 Abs3
AKHB 1988 §6 Abs4
KHVG 1994 §5 Abs1 Z2
KHVG 1994 §5 Abs1 Z6
KHVG 1994 §5 Abs2
KHVG 1994 §7 Abs1
KHVG 1994 §9 Abs1
KHVG 1994 §24 Abs3

Rechtssatz

Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen, sodass diese Leistungsfreiheit entsprechend § 7 Abs 1 KHVG keinesfalls die S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen die S 300.000,-- übersteigen kann. Mangels Differenzierung in den §§ 5 und 7 KHVG hat dies auch für eine vertragliche Höherversicherung zu gelten. Anders als § 24 Abs 3 KHVG (vergleiche SZ 51/188) stellen diese Bestimmungen nicht nur auf die gesetzliche Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 167/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 167/00k
    Veröff: SZ 73/177
  • 7 Ob 231/05d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 231/05d
    Vgl auch; Beisatz: Art 11.1 AKHB 1997, der sich mit seinen Beschränkungen im Rahmen des § 7 Abs 1 KHVG hält, ist so zu verstehen, dass die Verletzung einer Obliegenheit die Leistungsfreiheit bis 10.900,93 EUR bewirkt, während die Verletzung zweier oder mehrerer Obliegenheiten die Grenze der Leistungsfreiheit auf maximal 21.801,85 EUR erhöht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114800

Dokumentnummer

JJR_20001122_OGH0002_0070OB00167_00K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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