Norm: KHVG §23 Abs2KFG §63 Abs2KHVG §27 Abs2
Rechtssatz: Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist bis zur schriftlichen Ablehnung der ziffernmäßig bestimmt geltend gemachten Ansprüche des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer auch wenn mit diesem Vergleichsgespräche geführt werden. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 1R206/97h. Diese ist nunmehr unter RW0000535 abr... mehr lesen...
Norm: KHVG 1987 §23 Abs2KHVG 1994 §27 Abs2VVG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. ... mehr lesen...