RS OGH 2014/2/13 7Ob1023/94, 2Ob32/95, 9ObA291/97b, 2Ob313/98p, 2Ob242/99y, 2Ob223/04i, 2Ob247/04v,

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Rechtssatz

Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.Bei der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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