Norm: KHVG §1 Abs3KHVG §21 Abs1KHVG §21 Abs4
Rechtssatz: Der Verzicht nach § 21 KHVG bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, nicht umfasst. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5KHVG 1994 §1 Abs3KHVG 1994 §26
Rechtssatz: § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 26 KHVG 1994 räumt dem Geschädigten auch bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das Versicherungsverhältnis schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. September 1994) begründet wurde, das direkte Klagerecht gegen den Versicherer ein, sofern sich der Unfall erst nach diesem Zeitpunkt zutrug. Entscheidungstexte ... mehr lesen...