RS OGH 2008/3/12 7Ob267/07a, 7Ob168/08v

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

KHVG §1 Abs3
KHVG §21 Abs1
KHVG §21 Abs4

Rechtssatz

Der Verzicht nach § 21 KHVG bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, nicht umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123412

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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