RS OGH 2008/10/22 7Ob267/07a, 7Ob168/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

KHVG §1 Abs3
KHVG §21 Abs1
KHVG §21 Abs4

Rechtssatz

Der Verzicht nach § 21 KHVG bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs 1 KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter § 59 Abs 2 KFG fallen, nicht umfasst.Der Verzicht nach Paragraph 21, KHVG bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche, die gegen Personen bestehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter Paragraph 59, Absatz eins, KFG fallendes Fahrzeug versichert sind. Vom Verzicht und dem Prämiennachlass sind daher von vornherein Ansprüche aus Schäden, die an Fahrzeugen entstehen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG fallen, nicht umfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123412

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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