Norm: NÖ GVG §2 Abs1GBG §94 Eine Schenkung auf den Todesfall, die unter der Bedingung des Überlebens des Geschenknehmers abgeschlossen wird, ist im Lichte des NÖ GVG jedenfalls ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Frage, ob das Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Rechtslage vergleichbar einer solchen von Todes wegen schafft, kann nur auf die Frage einer allenfalls positiven grundverkehrsbehördlichen Erledigung Einfluß haben, ändert aber nichts daran, daß dieser Vorgang dem sachli... mehr lesen...
Norm: nö GVG §2 Abs1nö GVG §18 Abs1
Rechtssatz: Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß § 2 Abs 1 nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in § 18 Abs 1 nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklär... mehr lesen...