Norm: nö SHG §35 Abs2nö SHG §35 Abs3NÖ SHG §42
Rechtssatz: Bei § 35 Abs 2 und 3 NÖ-SHG handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 42 NÖ-SHG, sodass sich die Beitragspflicht der Eltern bei der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausschließlich nach § 35 Abs 2 und 3 NÖ-SHG richtet. Die in § 35 Abs 3 Satz 3 NÖ-SHG statuierte Einschränkung, wonach Eltern volljähriger Hilfeempfänger "darüber hinaus" keine Kostenbeiträge zu erbri... mehr lesen...