Norm
nö SHG §35 Abs2Rechtssatz
Bei § 35 Abs 2 und 3 NÖ-SHG handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 42 NÖ-SHG, sodass sich die Beitragspflicht der Eltern bei der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausschließlich nach § 35 Abs 2 und 3 NÖ-SHG richtet. Die in § 35 Abs 3 Satz 3 NÖ-SHG statuierte Einschränkung, wonach Eltern volljähriger Hilfeempfänger "darüber hinaus" keine Kostenbeiträge zu erbringen haben, bezieht sich auch auf den ersten Satz dieser Bestimmung. Eltern volljähriger Hilfeempfänger haben damit zwar auch eine Kostenbeitragsleistung in Höhe des Werts der Sachbezüge zu leisten; für diese Kostenbeitragsleistung bildet jedoch der Wert der Sachbezüge nicht - wie in § 35 Abs 3 Satz 1 NÖ-SHG statuiert - die Untergrenze, sondern die Obergrenze.Bei Paragraph 35, Absatz 2 und 3 NÖ-SHG handelt es sich um eine Sonderregelung zu Paragraph 42, NÖ-SHG, sodass sich die Beitragspflicht der Eltern bei der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausschließlich nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3 NÖ-SHG richtet. Die in Paragraph 35, Absatz 3, Satz 3 NÖ-SHG statuierte Einschränkung, wonach Eltern volljähriger Hilfeempfänger "darüber hinaus" keine Kostenbeiträge zu erbringen haben, bezieht sich auch auf den ersten Satz dieser Bestimmung. Eltern volljähriger Hilfeempfänger haben damit zwar auch eine Kostenbeitragsleistung in Höhe des Werts der Sachbezüge zu leisten; für diese Kostenbeitragsleistung bildet jedoch der Wert der Sachbezüge nicht - wie in Paragraph 35, Absatz 3, Satz 1 NÖ-SHG statuiert - die Untergrenze, sondern die Obergrenze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132793Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021