Norm: HVertrG 1993 §7 HVertrG 1993 § 7 heute HVertrG 1993 § 7 gültig ab 01.03.1993
Rechtssatz: Belohnungen im Sinn des § 7 HVertrG sind alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unt... mehr lesen...