RS OGH 2009/4/2 8ObA17/09x

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Rechtssatz

Belohnungen im Sinn des § 7 HVertrG sind alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers vorzunehmen, sondern (auch) eigene Interessen des Handelsvertreters in die Entscheidung mit einfließen zu lassen. Auch ideelle Vorteile können zu einer Beeinträchtigung der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters führen. Dass dem Unternehmer durch den dem Handelsvertreter gewährten Vorteil auch ein Schaden entstanden sein muss, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.Belohnungen im Sinn des Paragraph 7, HVertrG sind alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers vorzunehmen, sondern (auch) eigene Interessen des Handelsvertreters in die Entscheidung mit einfließen zu lassen. Auch ideelle Vorteile können zu einer Beeinträchtigung der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters führen. Dass dem Unternehmer durch den dem Handelsvertreter gewährten Vorteil auch ein Schaden entstanden sein muss, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124613

Im RIS seit

02.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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