Norm: HVertrG 1993 §18 Abs3 HVertrG 1993 § 18 heute HVertrG 1993 § 18 gültig ab 01.03.1993
Rechtssatz: Wiewohl für die Hemmung der Verjährung die „Anmeldung“ der Ansprüche genügt, schiebt das Unterlassen einer solchen „Anmeldung“ die Verjährung nicht auf. Entscheidung... mehr lesen...