Rechtssatz
Wiewohl für die Hemmung der Verjährung die „Anmeldung“ der Ansprüche genügt, schiebt das Unterlassen einer solchen „Anmeldung“ die Verjährung nicht auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001044Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023