RS OGH 2023/11/7 33R88/23p

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Veröffentlicht am 07.11.2023
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Rechtssatz

Wiewohl für die Hemmung der Verjährung die „Anmeldung“ der Ansprüche genügt, schiebt das Unterlassen einer solchen „Anmeldung“ die Verjährung nicht auf.

Entscheidungstexte

  • 33 R 88/23p
    Entscheidungstext OLG Wien 07.11.2023 33 R 88/23p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001044

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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