Begründung: A. Revision der Zweitklägerin Die Zweitklägerin gab dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 20. 7. 2010 bekannt, dass sie mit der Beklagten einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart habe. Die Beklagte, die diesen Schriftsatz nicht unterfertigt hatte, bestätigte die außergerichtliche Ruhensvereinbarung in ihrer Revisionsbeantwortung. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 513 ZPO ist die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen d... mehr lesen...
Norm: HVertrG §18 Abs2
Rechtssatz: Der Beginn der Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, hängt nicht davon ab, ob die Abrechnung alle im Sinn des § 14 Abs 1 HVertrG wesentlichen Angaben enthalten hat. Entscheidungstexte 8 ObA 62/10s Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 62/10s European Case Law Identifier (E... mehr lesen...