Norm
HVertrG §18 Abs2Rechtssatz
Der Beginn der Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, hängt nicht davon ab, ob die Abrechnung alle im Sinn des § 14 Abs 1 HVertrG wesentlichen Angaben enthalten hat.Der Beginn der Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, hängt nicht davon ab, ob die Abrechnung alle im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, HVertrG wesentlichen Angaben enthalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126628Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011