Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als "NUO" bei der Heeresunteroffiziersakademie in Enns tätig. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen beim Militärkommando Oberösterreich vom 2. Oktober 1996 wurde der Beschluss gefasst, in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer wegen näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 -... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §68 Abs4 Z1 impl;HDG 1994 §72 Abs2;HDG 1994 §76 Abs2;
Rechtssatz: Hat an der Beschlussfassung der Disziplinarkommission eine Person teilgenommen, die an dieser Sitzung nicht teilnehmen durfte (hier: Ein zu recht vom Beschuldigten abgelehntes Mitglied der Disziplinarkommission), lag diesbezüglich ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan und ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §68 Abs4 Z1 impl;HDG 1994 §72 Abs2;HDG 1994 §76 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 72 Abs 2 zweiter Satz HDG 1994 hat der Beschuldigte in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht ... ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies bedeutet, dass - solange das Kommissionsverfahren in ein und der selben ... mehr lesen...