RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs4 Z1 impl;
HDG 1994 §72 Abs2;
HDG 1994 §76 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 72 Abs 2 zweiter Satz HDG 1994 hat der Beschuldigte in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht ... ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies bedeutet, dass - solange das Kommissionsverfahren in ein und der selben Instanz anhängig ist - nur eine Ablehnung zulässig ist. Wird die Angelegenheit jedoch gemäß § 76 Abs 2 letzter Satz HDG 1994 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen und dadurch im Verfahren eine weitere Instanz iSd § 72 Abs 2 HDG 1994 eröffnet, so kommt das Ablehnungsrecht nach dieser Bestimmung neuerlich zum Tragen. Macht der Beschuldigte davon Gebrauch, so darf das im ersten Rechtsgang von ihm abgelehnte Mitglied der Disziplinarkommission im zweiten Rechtsgang wieder tätig werden, weil sich das Ablehnungsrecht des Beschuldigten in jeder Instanz nur auf ein Mitglied der Disziplinarkommission erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090354.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten