Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die 2. Jagdpanzerkompanie (Kommando des Aufklärungsbataillon 2) in Wals. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Disziplinarvorgesetzten (Bataillonskommandant) vom 2. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer im Kommandantenverfahren einer Dienstpflichtverletzu... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §48 Abs1;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §2 Abs4;HDG 1994 §35 Abs2;HDG 1994 §50 Z2;StGB §5;
Rechtssatz: Eine (zumindest bedingt) vorsätzliche, eigenmächtige (unerlaubte) Abwesenheit vom Dienst - hier: eines Vizeleutnants (Unteroffiziers im Präsenzstand des Bundesheeres) - ist grundsätzlich nicht als geringfügig zu wer... mehr lesen...