Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 GrStG 1955

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1980/1/31 7Ob736/79

Norm: ABGB §896BAO §6 Abs1GrStG §9 Abs2
Rechtssatz: Miteigentümer sind Gesamtschuldner der für die (gesamte) Liegenschaft vorgeschriebenen Grundsteuer. Es ergeht daher an die Gesamtschuldner ein einheitlicher Steuerbescheid. Zur Exekutionsführung (Vollziehung) gegen einen Miteigentümer (Gesamtschuldner) ist die Abgabenbehörde allerdings erst dann berechtigt, wenn der Abgabenbescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern rechtswirksam geworden ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1980

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