RS OGH 1980/1/31 7Ob736/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1980
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Norm

ABGB §896
BAO §6 Abs1
GrStG §9 Abs2

Rechtssatz

Miteigentümer sind Gesamtschuldner der für die (gesamte) Liegenschaft vorgeschriebenen Grundsteuer. Es ergeht daher an die Gesamtschuldner ein einheitlicher Steuerbescheid. Zur Exekutionsführung (Vollziehung) gegen einen Miteigentümer (Gesamtschuldner) ist die Abgabenbehörde allerdings erst dann berechtigt, wenn der Abgabenbescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern rechtswirksam geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 736/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 736/79
    Veröff: EvBl 1980/143 S 440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030833

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0070OB00736_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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