Entscheidungen zu § 21 GrStG 1955

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/16/0242

Mit Bescheid vom 24. November 2004 setzte das Finanzamt H den Grundsteuermessbetrag für ein Grundstück in O., Gemeinde W., S-Straße 175, gemäß § 21 GrStG (Fortschreibungsveranlagung) auf den 1. Jänner 1994 fest. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine ua dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die zur Zl. 2001/15/0080 gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - soweit sie die Einheitswertfeststellung des in Rede stehenden Grundstückes zum 1. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.12.2004

TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/12 89/15/0024

Der Beschwerdeführer ist ein aus vier Gemeinden gebildeter, mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1974 gemäß § 99 Abs. 1 lit. h, § 87 Abs. 4 und § 88 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959 wasserrechtsbehördlich anerkannter Wasserverband. Zweck des Verbandes ist insbesondere die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Errichtung und Betreuung der hiezu erforderlichen Anlagen (Sammler, Kläranlagen udgl.) im Verbandsbereich, die Reinhaltung von ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.11.1990

RS Vwgh 1990/11/12 89/15/0024

Index: 32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: GrStG §21; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 570;
Rechtssatz: Die Anwendung der für die Wertfortschreibung, Artfortschreibung und Zurechnungsfortschreibung entwickelten Grundsätze, daß Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachen und Werturteile, die in frühere, in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, mit Hilfe von... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.11.1990

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