TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/16/0242

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/03 Steuern vom Vermögen;

Norm

GrStG §21;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 2001, Zl. RV/115-05/00, betreffend u.a. die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Jänner 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. November 2004 setzte das Finanzamt H den Grundsteuermessbetrag für ein Grundstück in O., Gemeinde W., S-Straße 175, gemäß § 21 GrStG (Fortschreibungsveranlagung) auf den 1. Jänner 1994 fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine ua dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die zur Zl. 2001/15/0080 gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - soweit sie die Einheitswertfeststellung des in Rede stehenden Grundstückes zum 1. Jänner 1994 zum Inhalt hatte - mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen, wobei ausgesprochen wurde, dass die Kostenentscheidung der Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages vorbehalten werde. Auf das Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/15/0080, wird hinsichtlich des Verfahrensherganges verwiesen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich laut Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem "subjektiv öffentlichen Recht, dass eine Neufeststellung des Einheitswertes nur dann vorgenommen werden darf, wenn das bewertete Objekt tatsächlich und zur Gänze benützt" werde sowie in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer formulierten Beschwerdepunkt ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Durch die im Instanzenzug erfolgte Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist der Beschwerdeführer in jenem Recht, das er als verletzt behauptet, nicht verletzt worden. Da es gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof nur obliegt, den angefochtenen Bescheid u.a. im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu überprüfen, war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2004

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160242.X00

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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