Norm: EStG 1953 §72EStG 1953 §98
Rechtssatz:
In der bloßen Zusicherung, den vereinbarten Lohn in Hinkunft ohne Abzug der den Arbeitnehmer treffenden Einkommensteuer auszuzahlen, kann nur die gesetzlich unzulässige und rechtsunwirksame Vereinbarung einer Überwälzung der Einkommensteuer auf den Arbeitgeber erblickt werden.
Entscheidungstexte 4 Ob 12/73 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: EStG 1953 §72EStG 1953 §98
Rechtssatz:
Kein Schadenersatzanspruch des steuerpflichtigen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus einer verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, könnte die Erstattungspflicht an den Arbeitgeber entfallen; einen solchen besonderen Nachteil müß... mehr lesen...
Norm: EStG 1967 §98UStG §10 Abs1
Rechtssatz:
Ein der Vorschrift des § 10 Abs 1 UStG entsprechendes Überwälzungsverbot besteht für die Einkommensteuer nur hinsichtlich des Arbeitslohnes des Steuerpflichtigen. Ein der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, UStG entsprechendes Überwälzungsverbot besteht für die Einkommensteuer nur hinsichtlich des Arbeitslohnes des Steuerpflichtigen.
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