RS OGH 1973/2/20 4Ob12/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1973
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Norm

EStG 1953 §72
EStG 1953 §98

Rechtssatz

Kein Schadenersatzanspruch des steuerpflichtigen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus einer verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, könnte die Erstattungspflicht an den Arbeitgeber entfallen; einen solchen besonderen Nachteil müßte der Arbeitnehmer aber dartun.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 12/73
    Veröff: JBl 1973,482 = Arb 9098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057974

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0040OB00012_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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