Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 07.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung des Fahrtkostenzuschusses und der Pendlerförderung. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 und vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 im Karenzurlaub gewesen sei. Deshalb sei bei der Gehaltsverrechnung sowohl der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Gehaltsgesetz 1956 ... mehr lesen...