Entscheidungsdatum
28.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2148989-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstands des Finanzamts XXXX vom 07.02.2017, Zl. BMF-00309507/014-PA-WE/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstands des Finanzamts römisch 40 vom 07.02.2017, Zl. BMF-00309507/014-PA-WE/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 07.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung des Fahrtkostenzuschusses und der Pendlerförderung. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 und vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 im Karenzurlaub gewesen sei. Deshalb sei bei der Gehaltsverrechnung sowohl der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) als auch die Pendlerförderung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) ab September 2015 nicht mehr gewährt worden. Gemäß § 20b GehG 1956 gebühre einem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nehme, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss. Gemäß § 20b Abs. 6 GehG 1956 gelte der Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung und somit gemäß § 15 Abs. 1 GehG 1956 als Nebengebühr. Gemäß § 20b Abs. 4 GehG 1956 ruhe der Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes, in dem die Bezüge entfallen würden. Der Beschwerdeführer habe 2014 eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 abgegeben, da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer betrage und er diese Strecke an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurücklegen würde. Die vorstehenden Verhältnisse hätten sich seit 2014 mit Ausnahme des Karenzurlaubs nicht geändert. Der Wegfall des Wortes "Karenzierung" in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bringe lediglich zum Ausdruck, dass das Pendlerpauschale im Falle einer Karenzierung nicht zustehe. Außerdem wäre sonst die Formulierung "in dem die Bezüge entfallen" in § 20b Abs. 4 GehG 1956 überflüssig. Der Beschwerdeführer ersuche daher sowohl den Fahrtkostenzuschuss als auch die Pendlerförderung rückwirkend ab September 2015 zu gewähren.Mit Schreiben vom 07.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung des Fahrtkostenzuschusses und der Pendlerförderung. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 und vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 im Karenzurlaub gewesen sei. Deshalb sei bei der Gehaltsverrechnung sowohl der Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) als auch die Pendlerförderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) ab September 2015 nicht mehr gewährt worden. Gemäß Paragraph 20 b, GehG 1956 gebühre einem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschalbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nehme, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss. Gemäß Paragraph 20 b, Absatz 6, GehG 1956 gelte der Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung und somit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG 1956 als Nebengebühr. Gemäß Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG 1956 ruhe der Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes, in dem die Bezüge entfallen würden. Der Beschwerdeführer habe 2014 eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 abgegeben, da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer betrage und er diese Strecke an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurücklegen würde. Die vorstehenden Verhältnisse hätten sich seit 2014 mit Ausnahme des Karenzurlaubs nicht geändert. Der Wegfall des Wortes "Karenzierung" in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bringe lediglich zum Ausdruck, dass das Pendlerpauschale im Falle einer Karenzierung nicht zustehe. Außerdem wäre sonst die Formulierung "in dem die Bezüge entfallen" in Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG 1956 überflüssig. Der Beschwerdeführer ersuche daher sowohl den Fahrtkostenzuschuss als auch die Pendlerförderung rückwirkend ab September 2015 zu gewähren.
Mit Schreiben vom 16.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Formular L34 EDV–16112016103553 betreffend "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 01.01.2014".
Daraufhin wurde mit Wirksamkeit vom 16.11.2016 der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG 1956 angewiesen und das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ab November 2016 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.Daraufhin wurde mit Wirksamkeit vom 16.11.2016 der Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG 1956 angewiesen und das Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 ab November 2016 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Unzuständigkeit im Hinblick auf die begehrte bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit des Pendlerpauschales bzw. der Pendlerförderung vorliege. Weiters wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung hinsichtlich der vorgeschlagenen Einschränkungen des geltend gemachten Zeitraumes ersucht.
Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Antrag vom 07.11.2016 bezüglich seines Begehrens auf Fahrtkostenzuschuss und Pendlerförderung dahingehend abändere, dass dieses auf den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 1.07.2016 sowie vom 16.09.2016 bis 15.11.2016 eingeschränkt werde, da er am 16.11.2016 aus Sicherheitsgründen und ohne Präjudiz neuerlich eine Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerförderung eingereicht habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde sehr wohl zur Entscheidung über den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Sachverhalt berufen, da sich die Bestimmungen des § 20b Abs. 2 GehG 1956 auf den § 16 EStG 1988 beziehen würden und der Fahrtkostenzuschuss davon abhängig gemacht werde. Andernfalls müssten die Dienstnehmer die ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung der Pendlerförderung durch den Dienstgeber gegebenenfalls bis zum Bundesfinanzgericht anfechten, bevor die belangte Behörde über den Fahrtkostenzuschuss entscheiden könne. Weiters liege für die Dauer der Karenzierung mangels einer Gehaltszahlung gar kein Lohnzahlungszeitraum vor und es würde somit keine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Pendlerförderung gegenüber dem vorhergehenden Lohnzahlungszeitraum gegeben sein. Bezüglich des gegenständlichen Begehrens sei aus Sicht des Beschwerdeführers ein Ermessen- bzw. Auslegungsspielraum zu seinen Gunsten gegeben und er würde nochmals auf § 20b Abs. 4 letzter Satz GehG 1956 verweisen.Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Antrag vom 07.11.2016 bezüglich seines Begehrens auf Fahrtkostenzuschuss und Pendlerförderung dahingehend abändere, dass dieses auf den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 1.07.2016 sowie vom 16.09.2016 bis 15.11.2016 eingeschränkt werde, da er am 16.11.2016 aus Sicherheitsgründen und ohne Präjudiz neuerlich eine Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerförderung eingereicht habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde sehr wohl zur Entscheidung über den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Sachverhalt berufen, da sich die Bestimmungen des Paragraph 20 b, Absatz 2, GehG 1956 auf den Paragraph 16, EStG 1988 beziehen würden und der Fahrtkostenzuschuss davon abhängig gemacht werde. Andernfalls müssten die Dienstnehmer die ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung der Pendlerförderung durch den Dienstgeber gegebenenfalls bis zum Bundesfinanzgericht anfechten, bevor die belangte Behörde über den Fahrtkostenzuschuss entscheiden könne. Weiters liege für die Dauer der Karenzierung mangels einer Gehaltszahlung gar kein Lohnzahlungszeitraum vor und es würde somit keine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Pendlerförderung gegenüber dem vorhergehenden Lohnzahlungszeitraum gegeben sein. Bezüglich des gegenständlichen Begehrens sei aus Sicht des Beschwerdeführers ein Ermessen- bzw. Auslegungsspielraum zu seinen Gunsten gegeben und er würde nochmals auf Paragraph 20 b, Absatz 4, letzter Satz GehG 1956 verweisen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 07.11.2016, abgeändert mit Eingabe vom 30.11.2016, auf Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Zuerkennung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 1.07.2016 und vom 16.09.2016 bis 15.11.2016 wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde hinsichtlich des Antrags vom 07.11.2016, abgeändert mit Eingabe vom 30.11.2016, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG 1956 im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 1.07.2016 und vom 16.09.2016 bis 15.11.2016 nicht gebühre (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 07.11.2016, abgeändert mit Eingabe vom 30.11.2016, auf Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Zuerkennung des Pendlerpauschales gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 1.07.2016 und vom 16.09.2016 bis 15.11.2016 wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde hinsichtlich des Antrags vom 07.11.2016, abgeändert mit Eingabe vom 30.11.2016, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG 1956 im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 1.07.2016 und vom 16.09.2016 bis 15.11.2016 nicht gebühre (Spruchpunkt römisch zwei.).
Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie als Dienstbehörde nicht berufen, sei über Entscheidungen zu abgaben- bzw. steuerrechtlichen Sachverhalten abzusprechen. Dafür sei das Finanzamt als Abgabenbehörde zuständig. Der Antrag in Bezug auf die Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sei daher von der belangten Behörde als Dienstbehörde zurückzuweisen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie als Dienstbehörde nicht berufen, sei über Entscheidungen zu abgaben- bzw. steuerrechtlichen Sachverhalten abzusprechen. Dafür sei das Finanzamt als Abgabenbehörde zuständig. Der Antrag in Bezug auf die Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sei daher von der belangten Behörde als Dienstbehörde zurückzuweisen.
Bezüglich Spruchpunkt II. erklärte die belangte Behörde, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft sei und damit dessen rechtliches Schicksal teile. Daher sei zunächst darauf einzugehen, aus welchen Gründen die Einstellung des Pendlerpauschales amtswegig nicht mehr bei der Lohnverrechnung ab Inanspruchnahme des Karenzurlaubes berücksichtigt worden sei. Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988 ergebe sich, dass die Verantwortung für die Meldung des Wegfalls der Pendlerpauschale vorrangig beim Arbeitnehmer liege. Mit der Neuregelung der Pendlerförderung ab 2013 habe der Gesetzgeber den Wegfall des Anspruchs auf Pendlerpauschale bei einem Karenzurlaub festgelegt, indem das Wort "Karenzurlaub" gestrichen worden sei. Damit bekam ein Karenzurlaub den Charakter eines "maßgeblichen Verhältnisses". Im rechtlichen Sinne würden sich die Verhältnisse sowohl bei Antritt des Karenzurlaubes als auch beim Wiederantritt des Dienstes nach dem Karenzurlaub ändern. Während anlässlich des Antritts des Karenzurlaubes die Meldepflicht ausgelöst würde, entstehe bei Wiederantritt des Dienstes bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen ein neuerliches Antragsrecht des Arbeitnehmers. Die Verantwortung für die Meldung des Wegfalls der Pendlerpauschale habe somit beim Beschwerdeführer gelegen, jedoch sei eine solche nicht erfolgt. Daher sei amtswegig die Einstellung der Pendlerpauschale veranlasst worden, um keinen Haftungsgrund wegen zu Unrecht berücksichtigter Pendlerpauschale zu schaffen. Auch nach Ablauf des Karenzurlaubes und nach dem Dienstantritt am 01.09.2015 sei das Pendlerpauschale nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden, da hierfür die in § 16 Abs. 1 lit. g EStG 1988 genannte Voraussetzung gefehlt habe, nämlich, dass Beschwerdeführer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abgebe und der Arbeitgeber die Erklärung zum Lohnkonto nehme. § 20b Abs. 3 GehG 1956 normiere, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1998 wegfallen würden. Durch den Antritt des Karenzurlaubes sei genau dies eingetreten und der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss somit mit Ablauf des 30.06.2015 weggefallen. Aufgrund des Wegfallens der Anspruchsvoraussetzungen sei auf ein Ruhen nicht einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer auf § 20b Ab. 4 GehG 1956 verweise, der besage, dass der Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes ruhe, in dem Bezüge entfallen würden, so sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht für die Karenzierung gelte. Zwar ordne § 12c Abs. 1 Z 1 GehG 1956 an, dass die Bezüge für die Dauer eines Karenzurlaubes entfallen würden, jedoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass im Falle der Karenz, der zum Wegfall der Pendlerpauschale führe, durch § 20b Abs. 4 GehG 1956 hinsichtlich der Pendlerpauschale Ruhen eintrete. § 20b Abs. 3 GehG 1956 ordne gerade für diesen Fall das Enden des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages an, ab dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfielen. Doch selbst wenn die belangte Behörde als Abgabenbehörde das Pendlerpauschale für das Jahr 2015 zuerkennen würde, wäre dadurch nicht gewonnen, da § 20b Abs. 1 GehG 1956 auf die Geltendmachung beim Arbeitgeber abstelle.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. erklärte die belangte Behörde, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft sei und damit dessen rechtliches Schicksal teile. Daher sei zunächst darauf einzugehen, aus welchen Gründen die Einstellung des Pendlerpauschales amtswegig nicht mehr bei der Lohnverrechnung ab Inanspruchnahme des Karenzurlaubes berücksichtigt worden sei. Aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988 ergebe sich, dass die Verantwortung für die Meldung des Wegfalls der Pendlerpauschale vorrangig beim Arbeitnehmer liege. Mit der Neuregelung der Pendlerförderung ab 2013 habe der Gesetzgeber den Wegfall des Anspruchs auf Pendlerpauschale bei einem Karenzurlaub festgelegt, indem das Wort "Karenzurlaub" gestrichen worden sei. Damit bekam ein Karenzurlaub den Charakter eines "maßgeblichen Verhältnisses". Im rechtlichen Sinne würden sich die Verhältnisse sowohl bei Antritt des Karenzurlaubes als auch beim Wiederantritt des Dienstes nach dem Karenzurlaub ändern. Während anlässlich des Antritts des Karenzurlaubes die Meldepflicht ausgelöst würde, entstehe bei Wiederantritt des Dienstes bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen ein neuerliches Antragsrecht des Arbeitnehmers. Die Verantwortung für die Meldung des Wegfalls der Pendlerpauschale habe somit beim Beschwerdeführer gelegen, jedoch sei eine solche nicht erfolgt. Daher sei amtswegig die Einstellung der Pendlerpauschale veranlasst worden, um keinen Haftungsgrund wegen zu Unrecht berücksichtigter Pendlerpauschale zu schaffen. Auch nach Ablauf des Karenzurlaubes und nach dem Dienstantritt am 01.09.2015 sei das Pendlerpauschale nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden, da hierfür die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, EStG 1988 genannte Voraussetzung gefehlt habe, nämlich, dass Beschwerdeführer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abgebe und der Arbeitgeber die Erklärung zum Lohnkonto nehme. Paragraph 20 b, Absatz 3, GehG 1956 normiere, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1998 wegfallen würden. Durch den Antritt des Karenzurlaubes sei genau dies eingetreten und der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss somit mit Ablauf des 30.06.2015 weggefallen. Aufgrund des Wegfallens der Anspruchsvoraussetzungen sei auf ein Ruhen nicht einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer auf Paragraph 20 b, Ab. 4 GehG 1956 verweise, der besage, dass der Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes ruhe, in dem Bezüge entfallen würden, so sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht für die Karenzierung gelte. Zwar ordne Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 an, dass die Bezüge für die Dauer eines Karenzurlaubes entfallen würden, jedoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass im Falle der Karenz, der zum Wegfall der Pendlerpauschale führe, durch Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG 1956 hinsichtlich der Pendlerpauschale Ruhen eintrete. Paragraph 20 b, Absatz 3, GehG 1956 ordne gerade für diesen Fall das Enden des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages an, ab dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfielen. Doch selbst wenn die belangte Behörde als Abgabenbehörde das Pendlerpauschale für das Jahr 2015 zuerkennen würde, wäre dadurch nicht gewonnen, da Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG 1956 auf die Geltendmachung beim Arbeitgeber abstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass in den Monaten Juli und August 2015 aufgrund des Karenzurlaubes weder Lohnzahlungszeiträume noch eine durchgehende Beschäftigung gegeben gewesen seien. Da keine Lohnzahlungen vorlägen, könne auch keine Pendlerpauschale in Abzug gebracht werden. Vielmehr seien laut Rz 261 LStR für den Monat September 2015 die Verhältnisse des Monats Juni 2015 maßgebend, was eine Änderung der Verhältnisse ausschließe. Auch habe er keine offensichtlich unrichtigen Angaben gemacht und es wäre somit vom Arbeitgeber weiterhin nach dem Karenzurlaub das Pendlerpauschale zu gewähren gewesen. Gebe der Arbeitnehmer keine Erklärung ab, so sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet von sich aus eine Korrektur vorzunehmen, vielmehr wäre der Beschwerdeführer gemäß §§ 41 und 42 EStG 1988 verpflichtet gewesen eine Steuererklärung abzugeben. Auch eine Auslegung, dass ein Karenzurlaub eine Änderung der Verhältnisse mit sich ziehe, sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Abgesehen davon, dass die Einstellung des Pendlerpauschales ab September 2015 rechtswidrig erfolgt sei, hätte der Fahrtkostenzuschuss aufgrund von Ausführungen im BMF-Portal mangels Zutreffen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG nicht enden dürfen. Gemäß § 20b Abs. 6 GehG 1956 sei der Fahrtkostenzuschuss eine Aufwandsentschädigung und gemäß § 15 Abs. 1 Z 10 GehG 1956 eine Nebengebühr. Auf das Ruhen desselben sei somit § 15 Abs. 5 GehG 1956 anzuwenden, wonach die pauschalierte Nebengebühr insoweit ruhe, als der Beamte länger als ein Monat vom Dienst abwesend sei. Eine neuerliche Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales müsse somit nicht abgegeben werden. Es werde daher ersucht sowohl die eingestellte Pendlerpauschale als auch den Fahrtkostenzuschuss ab September 2015 (einschließlich des nicht länger als einen Monat dauernden Karenzurlaubes im August 2016) bis zur neuerlichen Antragstellung vom 16.11.2016 zu gewähren.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass in den Monaten Juli und August 2015 aufgrund des Karenzurlaubes weder Lohnzahlungszeiträume noch eine durchgehende Beschäftigung gegeben gewesen seien. Da keine Lohnzahlungen vorlägen, könne auch keine Pendlerpauschale in Abzug gebracht werden. Vielmehr seien laut Rz 261 LStR für den Monat September 2015 die Verhältnisse des Monats Juni 2015 maßgebend, was eine Änderung der Verhältnisse ausschließe. Auch habe er keine offensichtlich unrichtigen Angaben gemacht und es wäre somit vom Arbeitgeber weiterhin nach dem Karenzurlaub das Pendlerpauschale zu gewähren gewesen. Gebe der Arbeitnehmer keine Erklärung ab, so sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet von sich aus eine Korrektur vorzunehmen, vielmehr wäre der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 41 und 42 EStG 1988 verpflichtet gewesen eine Steuererklärung abzugeben. Auch eine Auslegung, dass ein Karenzurlaub eine Änderung der Verhältnisse mit sich ziehe, sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Abgesehen davon, dass die Einstellung des Pendlerpauschales ab September 2015 rechtswidrig erfolgt sei, hätte der Fahrtkostenzuschuss aufgrund von Ausführungen im BMF-Portal mangels Zutreffen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG nicht enden dürfen. Gemäß Paragraph 20 b, Absatz 6, GehG 1956 sei der Fahrtkostenzuschuss eine Aufwandsentschädigung und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, GehG 1956 eine Nebengebühr. Auf das Ruhen desselben sei somit Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 anzuwenden, wonach die pauschalierte Nebengebühr insoweit ruhe, als der Beamte länger als ein Monat vom Dienst abwesend sei. Eine neuerliche Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales müsse somit nicht abgegeben werden. Es werde daher ersucht sowohl die eingestellte Pendlerpauschale als auch den Fahrtkostenzuschuss ab September 2015 (einschließlich des nicht länger als einen Monat dauernden Karenzurlaubes im August 2016) bis zur neuerlichen Antragstellung vom 16.11.2016 zu gewähren.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 24.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab 01.01.2013 und am 13.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab 01.01.2014, welche ihm auch gewährt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.08.2015 gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.08.2015 gewährt.
Ab Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer weder der Fahrtkostenzuschuss zur Auszahlung gebracht noch das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 BDG 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.08.2016 gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, BDG 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.08.2016 gewährt.
Am 16.11.2016 reichte der Beschwerdeführer abermals die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ein, woraufhin der Fahrtkostenzuschuss mit Wirkung vom 16.11.2016 wieder angewiesen und das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet:1. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet:
"Werbungskosten
§ 16 (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.Paragraph 16, (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
1 – 5 [ ]
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) [ ]
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) [ ]
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) – j) [ ]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lauten:
"15. (1) Nebengebühren sind
1.-9. [ ]
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
11. [ ]
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) – (4) [ ]
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(6) – (8) [ ]
Fahrtkostenzuschuss
§ 20b (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b, (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens1. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40
km....................................................................19,63Euro,
mehr als 40 km bis 60
km.....................................................38,81 Euro,
mehr als 60
km......................................................................58,02
Euro,
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 2 km bis 20
km...................................................10,68 Euro,
mehr als 20 km bis 40
km......................................................42,38 Euro,
mehr als 40 km bis 60
km......................................................73,76 Euro,
mehr als 60 km
....................................................................105,34
Euro,
3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an3. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat . zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im
Kalendermonat... . ...ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach
Z 1 oder 2.Ziffer eins, oder 2.
[ ]
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen.
(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung."
2. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer sowohl die Zuerkennung des Pendlerpauschales als auch den Fahrtkostenzuschuss.
Zum Pendlerpauschal:
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Pendlerpauschales zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, handelt es sich beim Pendlerpauschal um einen steuerlichen Absetzbetrag, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer mindert.
Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist gemäß § 62 EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen (vgl. auch Rz 273 Lohnsteuerrichtlinien 2002). Darüber hinaus können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden (vgl. Rz 276 Lohnsteuerrichtlinien 2002).Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen (Paragraph 3, Absatz 6, Pendlerverordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988) und ist gemäß Paragraph 62, EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen vergleiche auch Rz 273 Lohnsteuerrichtlinien 2002). Darüber hinaus können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden vergleiche Rz 276 Lohnsteuerrichtlinien 2002).
Die Dienstbehörde ist daher nicht zuständig, über die Gebührlichkeit des Pendlerpauschales abzusprechen und kann ein solche auch nicht zuerkennen. Somit hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Dienstbehörde ist daher nicht zuständig, über die Gebührlichkeit des Pendlerpauschales abzusprechen und kann ein solche auch nicht zuerkennen. Somit hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
Zum Fahrtkostenzuschuss:
Gemäß § 20b Abs. 3 GehG 1956 endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen. Die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen (bzw. nach dem ersten Unterstrich mindestens acht Tage und nach dem zweiten Unterstrich mindestens vier Tage) im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.Gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, GehG 1956 endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen. Die Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen (bzw. nach dem ersten Unterstrich mindestens acht Tage und nach dem zweiten Unterstrich mindestens vier Tage) im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.08.2015 sowie in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.08.2016 auf Karenzurlaub und ab Juli 2015 wurde das Pendlerpauschale von der Dienstbehörde bei der Lohnverrechnung nicht mehr berücksichtigt.
Da der Beschwerdeführer in dieser Zeit somit an keinem Tag von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist, ist die Voraussetzung des § § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 weggefallen, sodass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 3 GehG 1956 endete.Da der Beschwerdeführer in dieser Zeit somit an keinem Tag von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren ist, ist die Voraussetzung des Paragraph Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 weggefallen, sodass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, GehG 1956 endete.
Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (AA 367 BlgNR 23. GP 2) ergibt sich, dass Zweck der Bestimmung eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes ist, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist nunmehr die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der Wegfall Voraussetzungen maßgebend. Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt.Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (AA 367 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 2) ergibt sich, dass Zweck der Bestimmung eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes ist, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 an. Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist nunmehr die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der Wegfall Voraussetzungen maßgebend. Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt.
Soweit der Beschwerdeführer auf vermeintlich gegenteilige Informationen aus dem BMF-Portal verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diesen keine normative Wirkung zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Rz 261 Lohnsteuerrichtlinien 2002 verweist, woraus sich seiner Ansicht nach ergebe, dass die Verhältnisse des vorigen Monats (in seinem Fall Juni 2015) maßgebend seien, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der Rz 261 Lohnsteuerrichtlinien 2002 um die Auslegung der Frage der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel geht und dafür im Fall des Urlaubs oder Krankenstands die Verhältnisse des vorangegangenen Kalendermonats maßgebend sind (arg. "Ist dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das "große Pendlerpauschale". Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten Kalendermonat hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalendermonats maßgebend.").
Soweit der Beschwerdeführer auf die Ruhensbestimmung des § 15 Abs. 5 GehG 1956 hinweist (auf den § 20b Abs. 4 GehG 1956 verweist), ist dazu auszuführen, dass diese Bestimmung einerseits nur für Abwesenheiten gilt, die länger als ein Monat sind, sodass der einmonatiger Karenzurlaub des Beschwerdeführers im August 2016 jedenfalls nicht darunter fällt, und darüber hinaus diese Bestimmung überhaupt nicht auf Karenzurlaube anwendbar ist, da § 15 Abs. 1 GehG 1956 klar regelt, dass Anspruch auf eine Nebengebühr immer nur für Zeiträume bestehen kann, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Da während eines Karenzurlaubs kein Anspruch auf Gehalt besteht, kann die Ruhensbestimmung des § 15 Abs. 5 GehG 1956 nicht greifen.Soweit der Beschwerdeführer auf die Ruhensbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 hinweist (auf den Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG 1956 verweist), ist dazu auszuführen, dass diese Bestimmung einerseits nur für Abwesenheiten gilt, die länger als ein Monat sind, sodass der einmonatiger Karenzurlaub des Beschwerdeführers im August 2016 jedenfalls nicht darunter fällt, und darüber hinaus diese Bestimmung überhaupt nicht auf Karenzurlaube anwendbar ist, da Paragraph 15, Absatz eins, GehG 1956 klar regelt, dass Anspruch auf eine Nebengebühr immer nur für Zeiträume bestehen kann, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Da während eines Karenzurlaubs kein Anspruch auf Gehalt besteht, kann die Ruhensbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 nicht greifen.
Diesbezüglich ist auch aus § 20b Abs. 4 letzter Satz GehG 1956 nichts zu gewinnen, der anordnet, dass der Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes ruht, in dem die Bezüge des Beamten entfallen. Da die Voraussetzungen des § § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 weggefallen sind, sodass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 3 GehG 1956 endete, kann nicht Ruhen iSd § 20b Abs. 4 letzter Satz GehG 1956 eingetreten sein, da Ruhen grundsätzlich bedeutet, dass der Anspruch dem Grunde nach weiter besteht, was hier jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gegeben ist.Diesbezüglich ist auch aus Paragraph 20 b, Absatz 4, letzter Satz GehG 1956 nichts zu gewinnen, der anordnet, dass der Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes ruht, in dem die Bezüge des Beamten entfallen. Da die Voraussetzungen des Paragraph Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 weggefallen sind, sodass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, GehG 1956 endete, kann nicht Ruhen iSd Paragraph 20 b, Absatz 4, letzter Satz GehG 1956 eingetreten sein, da Ruhen grundsätzlich bedeutet, dass der Anspruch dem Grunde nach weiter besteht, was hier jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gegeben ist.
Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss zu Recht abgewiesen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20b Abs. 3 und 4 GehG 1956 fehlt, insbesondere zu der Frage, ob eine Karenzierung zu einem Wegfall der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 und damit zum Enden des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss führt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20 b, Absatz 3 und 4 GehG 1956 fehlt, insbesondere zu der Frage, ob eine Karenzierung zu einem Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 und damit zum Enden des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss führt.
Schlagworte
Dienstbehörde, Fahrtkostenzuschuss, Karenzurlaub,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2148989.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018