Der Beschwerdeführer bezog 1987 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit von S 11.558,--, aus Gewerbebetrieb von S 22.105,-- und aus nichtselbständiger Arbeit von S 77.489,-- auch für 210 Tage Arbeitslosengeld von S 88.011,--. Abzüglich des Freibetrages gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1972 und Sonderausgaben verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von S 55.092,--. Dieses wurde "unter besonderem Progressionsvorbehalt" gemäß § 3 Z. 4 EStG 1972 versteuert. Im angefochtenen Bescheid berechnet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 537;
Rechtssatz: Da der § 33 EStG 1972 auf einen Steuersatz abstellt, ohne auf Absetzbeträge oder auf den Tarif, dessen Bestandteile die Absetzbeträge sind, Bezug zu nehmen, so sind darunter lediglich die Steuersätze gemäß § 33 Abs 1 EStG 1972 ohne Rücksicht auf die in weiteren Absätzen genan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 537;
Rechtssatz: Das EStG 1972 spricht nicht von einer "Jahressteuer", sondern von einer Besteuerung des Einkommens mit jenem Steuersatz, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Der Tarif gemäß § 33 EStG 1972 unterscheidet aber zwischen Steuersätzen einerseits und ... mehr lesen...