RS Vwgh 1990/12/18 89/14/0283

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 537;

Rechtssatz

Da der § 33 EStG 1972 auf einen Steuersatz abstellt, ohne auf Absetzbeträge oder auf den Tarif, dessen Bestandteile die Absetzbeträge sind, Bezug zu nehmen, so sind darunter lediglich die Steuersätze gemäß § 33 Abs 1 EStG 1972 ohne Rücksicht auf die in weiteren Absätzen genannten Steuerabsetzbeträge zu verstehen. Letztere sind erst vom nach Anwendung des so ermittelten Prozentsatzes auf das zu versteuernde Einkommen errechneten Betrag abzuziehen. Dadurch wird der Ausschluß einer unerwünschten Progressionsmilderung angestrebt; es ist aber keinesfalls erkennbar, daß es ein Anliegen des Gesetzgebers wäre, im Ergebnis eine "Kürzung" von einem Steuerpflichtigen zustehenden Absetzbeträgen zu ermöglichen. Vielmehr sollen sich diese auch dann, wenn der Steuerpflichtige während eines Teiles des Kalenderjahres Arbeitslosengeld bezieht, zu seinen Gunsten ungeschmälert als Abzugsposten auswirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140283.X02

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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