Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 2 Stammrechtssatz Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 1 Stammrechtssatz Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen auch dann zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §34;EStG 1988 §35;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Angeborene Behinderungen stehen nicht anders als im Laufe des Lebens auftretende Krankheiten oftmals der Erzielung von Einkünften entgegen oder erschweren die Einkunftserzielung, sodass Aufwendungen zu deren Beseitigung grundsätzlich (auch) der Erhaltung von E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 2 Stammrechtssatz Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/15 94/13/0142 1 Stammrechtssatz Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen auch dann zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Steuerliche Berücksichtigung können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Versicherungsmakler (Provisionserlöse 1990: 1,039.024 S; 1991: 992.815 S, 1992: 1,184.675 S) und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Erlöse aus Schadensregulierungen 1990: 69.485 S, 1991: 88.147 S, 1992: 55.055 S). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Vorsteuern (1990: 18.684 S, 1991: 25.218 S, 1992: 19.904 S) zur Hälfte den umsatzsteuerbefreiten Erlösen als Versicherungsmakler und zur H... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit laut Steuererklärung als Wirtschaftsjurist bezeichnet, war leitender Angestellter einer Brauerei und verlor infolge einer Umstrukturierung in der Unternehmensgruppe mit 1. November 1995 seinen Arbeitsplatz. Im Rahmen der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses - so die belangte Behörde in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheides - zwischen der Brauerei und dem Beschwerdeführer sei eine Karriereberatung (Outplacement) ab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Versicherungsmakler (Provisionserlöse 1990: 1,039.024 S; 1991: 992.815 S, 1992: 1,184.675 S) und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Erlöse aus Schadensregulierungen 1990: 69.485 S, 1991: 88.147 S, 1992: 55.055 S). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Vorsteuern (1990: 18.684 S, 1991: 25.218 S, 1992: 19.904 S) zur Hälfte den umsatzsteuerbefreiten Erlösen als Versicherungsmakler und zur H... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Versicherungsmakler (Provisionserlöse 1990: 1,039.024 S; 1991: 992.815 S, 1992: 1,184.675 S) und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Erlöse aus Schadensregulierungen 1990: 69.485 S, 1991: 88.147 S, 1992: 55.055 S). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Vorsteuern (1990: 18.684 S, 1991: 25.218 S, 1992: 19.904 S) zur Hälfte den umsatzsteuerbefreiten Erlösen als Versicherungsmakler und zur H... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit laut Steuererklärung als Wirtschaftsjurist bezeichnet, war leitender Angestellter einer Brauerei und verlor infolge einer Umstrukturierung in der Unternehmensgruppe mit 1. November 1995 seinen Arbeitsplatz. Im Rahmen der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses - so die belangte Behörde in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheides - zwischen der Brauerei und dem Beschwerdeführer sei eine Karriereberatung (Outplacement) ab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Für den Werbungskostenabzug ist ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Entsprechend der im Beratungsvertrag angeführten Beratungsmaßnahmen und Beratungsziele war die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen offen und sollte erst nach Maßgabe persönlicher oder familiärer Verhältnisse das Berufsziel ("unselbständig oder Gründung eines eigenen Unternehmen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der VwGH hat in stRsp (Hinweis E 22.2.1995, 95/15/0017) zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurerer Pkw gegenüber billigeren Fahrzeugen im Regelfall auch als zur Repräsentation geeignet erweise. Im Hinblick auf das Abzugsve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Für den Werbungskostenabzug ist ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die in Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Entsprechend der im Beratungsvertrag angeführten Beratungsmaßnahmen und Beratungsziele war die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen offen und sollte erst nach Maßgabe persönlicher oder familiärer Verhältnisse das Berufsziel ("unselbständig oder Gründung eines eigenen Unternehmen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der VwGH hat in stRsp (Hinweis E 22.2.1995, 95/15/0017) zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurerer Pkw gegenüber billigeren Fahrzeugen im Regelfall auch als zur Repräsentation geeignet erweise. Im Hinblick auf das Abzugsve... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der VwGH hat in stRsp (Hinweis E 22.2.1995, 95/15/0017) zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurerer Pkw gegenüber billigeren Fahrzeugen im Regelfall auch als zur Repräsentation geeignet erweise. Im Hinblick auf das Abzugsve... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer eine Cafe-Konditorei und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972. In den Jahren 1979 und 1981 hatte der Beschwerdeführer Rücklagen für nichtentnommene Gewinne gemäß § 11 EStG 1972 gebildet. Anlässlich einer ua das Jahr 1984 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer habe bei einer Sparkasse ein Darlehen in Höhe von S 550.000,-- aufgenommen, welches am 12. Dez... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §11;EStG 1972 §20 Abs1;
Rechtssatz: Im Erkenntnis vom 16.11.1993, 98/14/0163, räumte der VwGH dem Abgabepflichtigen ein, dass eine Nachversteuerung von in Vorjahren gebildeten Rücklagen gem § 11 EStG 1972 vermieden worden wäre, wenn keine Entnahmen getätigt, sondern die für private Zwecke benötigten Mittel unmittelbar durch Aufnahme eines Privatkredites... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ein Kredit (ein Darlehen) stellt eine Betriebsverbindlichkeit dar, wenn die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken dienen, auch wenn allenfalls entsprechende Mittel einige Zeit davor zur Finanzierung privater Aufwendungen entnommen worden waren. European Case L... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen Textilgroßhandel. Alleingesellschafterin der GmbH ist die in Seoul, Südkorea, ansässige Han Boon Whang. Geschäftsführer ist Rhee Jae Whan. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde - wie aus dem Prüfungsbericht ersichtlich ist - festgestellt, dass in den Bilanzen zum 1.1.1989 und 31.12.1989 Darlehen im Betrag von je S 5,567.808,77, zum 31.12.1990 von S 6,035.945,77 und zum 31.12.1991 von S 5,020.120,06 ausgewiesen waren. Zinsen ... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden im angefochtenen Bescheid Aufwendungen der Beschwerdeführerin, welche an einer Bundeshandelsakademie/-handelsschule die Fächer Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Wirtschaftsgeographie unterrichtet, für die Anschaffung von Büchern nicht als Werbungskosten anerkannt. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Positionen: "1994: A&M Ve... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen Textilgroßhandel. Alleingesellschafterin der GmbH ist die in Seoul, Südkorea, ansässige Han Boon Whang. Geschäftsführer ist Rhee Jae Whan. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde - wie aus dem Prüfungsbericht ersichtlich ist - festgestellt, dass in den Bilanzen zum 1.1.1989 und 31.12.1989 Darlehen im Betrag von je S 5,567.808,77, zum 31.12.1990 von S 6,035.945,77 und zum 31.12.1991 von S 5,020.120,06 ausgewiesen waren. Zinsen ... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden im angefochtenen Bescheid Aufwendungen der Beschwerdeführerin, welche an einer Bundeshandelsakademie/-handelsschule die Fächer Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Wirtschaftsgeographie unterrichtet, für die Anschaffung von Büchern nicht als Werbungskosten anerkannt. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Positionen: "1994: A&M Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Unter "Repräsentationsaufwendungen" - die dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen - sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205).... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (Hinweis E 28.2.1995, 91... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Unter "Repräsentationsaufwendungen" - die dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen - sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (Hinweis E 15.7.1998, 93/13/0205).... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (Hinweis E 28.2.1995, 91... mehr lesen...