TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/24 99/13/0202

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der Mag. U in W, vertreten durch EXAMINA Revisions-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. in Wien III, Hainburger Straße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 13. Juli 1999, Zl. RV/057-15/03/98, RV/074-15/03/98, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden im angefochtenen Bescheid Aufwendungen der Beschwerdeführerin, welche an einer Bundeshandelsakademie/-handelsschule die Fächer Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Wirtschaftsgeographie unterrichtet, für die Anschaffung von Büchern nicht als Werbungskosten anerkannt. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Positionen:

"1994: A&M Verlag, Brockhaus Enzyklopädie                 1.544,40

       A&M Verlag, Geschichte des Christentums, Bd. 4     1.544,40

       A&M Verlag, Brockhaus Jahrbuch                       803,--

Gesamt                                                    3.891,80

1995:  A&M Verlag, Geschichte des Christentums, Bd. 5     1.544,40

       A&M Verlag, Brockhaus Enzyklopädie                 1.544,40

       A&M Verlag, Brockhaus Personenlexikon              1.544,40

       Mayr, Geschichtslexikon                              460,--

       A&M Verlag, Brockhaus, Jahrbuch                      803,--

       A&M Verlag, Wörterbuch, Bd. 1                      1.544,40

       A&M Verlag, Wörterbuch, Bd. 2                      1.544,40

       A&M Verlag, Wörterbuch, Bd. 3                      1.544,40

       A&M Verlag, Geschichte des Christentums, Bd. 7     1.544,40

       Österreichlexikon in 2 Bänden                      1.033,--

Gesamt                                                  13.106,80"

Auch ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Mitgliedsbeitrag zum Verein "Freunde der BHAK/HA" wurde im angefochtenen Bescheid zum Werbungskostenabzug nicht zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Verweigerung des Werbungskostenabzuges für den Mitgliedsbeitrag zum Verein "Freunde der BHAK/HA" wird in der Beschwerde "angemerkt", dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin in Solidarität zur Schule sich der Mitgliedschaft zu diesem Verein nicht entziehen wolle, wobei im Sinne des allgemeinen Bildungsauftrages für Handelsakademien und Handelsschulen auch die Tätigkeit dieses Vereines schulbezogen sei und in einem engen Nahverhältnis zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auch als Kustodin stehe.

Soweit der angefochtene Bescheid damit auch in diesem Punkte als bekämpft betrachtet werden soll, zeigt dieses Vorbringen in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit der Versagung eines Werbungskostenabzugs für die Mitgliedsbeiträge zu diesem Verein auf. Liegen doch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 mangels Eigenschaft des Vereines als Berufsverband oder Interessenvertretung evidentermaßen nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit die Beiträge zu diesem Verein der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen der Beschwerdeführer als Lehrerin dienen sollten.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt auf der Bekämpfung der Versagung des Werbungskostenabzuges für die von der Beschwerdeführerin angeschaffte Literatur, welche sie als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 beurteilt wissen will. Die Beschwerdeführerin stellt unter Bezugnahme auf die von ihr unterrichteten Fächer an der Handelsakademie Bildungsziele, didaktische Grundsätze, schulische Vorgaben zu den Unterrichtsgegenständen, den Lehrplan, die Anforderungen und Rahmenbedingungen im praktischen Unterricht sowie den Kontext der Rahmenbedingungen des Unterrichtes zu den pädagogischen und didaktischen Zielen dar. Sie führt die Berufsbezogenheit des Werbungskostenbegriffes ins Treffen und vermeint, dass die betroffenen Werke der Literatur eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung als Arbeitsmittel indizierten. Der Zeiteinsatz der Beschwerdeführerin für schulische Vorbereitungen und Korrekturen von Übungen und Tests sei auch außerhalb der reinen Unterrichtszeit derart hoch, dass für private Vorlieben kaum Raum bleibe; hohe zeitliche Auslastungen im Rahmen der beruflichen Aufgaben lägen auch bei den übrigen Mitgliedern des Haushaltes der Beschwerdeführerin vor, sodass auch von dieser Seite kaum Möglichkeiten für private Nutzungen ihrer für Unterrichtszwecke aufgebauten privaten Bibliothek bestünden. Ein dem Aufteilungsverbot unterliegender Mischaufwand liege nicht vor, da von einer Abfolge getrennter beruflicher und privater Veranlassungen ausgegangen werden könne. Die starke berufliche Veranlassung lasse das Erscheinungsbild eines Handelns im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 vollkommen in den Hintergrund treten. Der Umstand, dass ein nicht abgrenzbarer Teil der Öffentlichkeit mit höherer Bildung ebenfalls allgemein bildende Interessen verfolge, könne die Tätigkeitsbezogenheit der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Arbeitsmittel nicht beeinflussen.

Die belangte Behörde hat die Verweigerung des Werbungskostenabzuges für die oben genannten Werke der Literatur - für eine Reihe anderer Werke war der Werbungskostenabzug im angefochtenen Bescheid in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides anerkannt worden - mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 und dem daraus abzuleitenden Aufteilungsverbot begründet.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Beschwerdeführerin sieht die Einordnung der von ihr getätigten Aufwendungen für Literatur unter die genannte Gesetzesbestimmung als verfehlt mit der Begründung an, dass wohl nicht angenommen werden könne, ihre berufliche Stellung als Lehrerin würde sie dazu nötigen, eine Fachbibliothek in der auf die Unterrichtserfordernisse zutreffenden Weise aufzubauen.

Mit dieser Argumentation sieht die Beschwerdeführerin am zweiten Halbsatz des Nebensatzes der genannten Gesetzesstelle vorbei, mit welchem Aufwendungen für die Lebensführung auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, ohne dass es unter diesem Gesichtspunkt auf die Bedeutung der Aufwendungen für die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen ankäme.

Dass die Anschaffung der in Rede stehenden Literaturwerke für einen Lehrer an einer Handelsakademie mit den von der Beschwerdeführerin unterrichteten Fächern geeignet ist, die Tätigkeit des Lehrers in seinem Beruf zu fördern, ist unbestreitbar. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch gar nicht in Abrede gestellt, dass die betroffenen Aufwendungen von der Beschwerdeführerin zur Förderung ihrer Tätigkeit als Lehrerin erfolgt waren. Zu abzugsfähigen Werbungskosten wurden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden mussten.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 91/14/0231, und zur typisierenden Betrachtungsweise bei der Abgrenzung beruflichen Aufwandes von privatem Aufwand im anderen Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, 94/13/0253, 0254). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, vom 25. Oktober 1994, 94/14/0014, vom 10. September 1998, 96/15/0198, vom 27. Mai 1999, 97/15/0142, und die bei Doralt, EStG3, § 20 Tz 163, wiedergegebene Judikatur). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, findet sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst. Die in der Beschwerde ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, 92/13/0205 (Netzkarte), und vom 27. Mai 1999, 98/15/0100 (Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsquellen), sind schon wegen der völligen Verschiedenheit der dort entschiedenen Fallkonstellationen vom Problemkreis der Aufwendungen für eine der Lebensführung zuzuordnende Literatur mit beruflicher Verwertbarkeit nicht geeignet, zur Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles einen Beitrag zu leisten.

Zu der in typisierender Betrachtungsweise der Lebensführung zuzuordnenden Literatur sind auch die oben wiedergegebenen Werke zu zählen, für deren Anschaffung die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Werbungskostenabzug versagt hat.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 24. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130202.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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