Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (Hinweis: E 21.10.1986, 84/14/0037; E 26.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7;
Rechtssatz: Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen für den Bezug von Zeitschriften, die im wesentlichen allgemein interessierende Artikel über lokale Geschehnisse aus Politik und Sport sowie allgemeine Werbeeinschaltungen enthalten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28.4... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §34 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/29 90/14/0215 2 Stammrechtssatz Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einf... mehr lesen...
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich über die Höhe der Abschreibungsgrundlage einer im Jahr 1974 erworbenen Liegenschaft im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1985 und 1986. Unbestritten ist, daß das Gebäude seinerzeit gegen einen Barkaufpreis von S 750.000,-- sowie Übernahme von drei Darlehen erworben wurde. Zwei der Darlehen waren unverzinslich und betrugen S 1,937.722,50 (Laufzeit ca. 20 Jahre) bzw. S 1,766.194,-- (Laufzeit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist evangelischer Pfarrer und Religionslehrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anläßlich von Anträgen auf Durchführung des Jahresausgleiches für die Jahre 1989 bis 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm geleisteten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben und den die Sonderausgaben übersteigenden Betrag als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt anerkannte jeweils S 1.000,-- als Sonderausgaben, lehnte aber ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs1 Z5;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Wenn auch die Kirchenbeitragsbehörden die Beiträge der "einfachen" Kirchenmitglieder häufig mangels Vorlage der Einkommensunterlagen niedrig einschätzen und diese Möglichkeit einem Pfarrer und Religionslehrer nicht zur Verfügung steht, weil sein Einkommen für die Kirche offenliegt un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Abgabepflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Abgabepflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121). European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Leistung von Kirchenbeiträgen ist Ausfluß der in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung, einer religiösen Gemeinschaft angehören zu wollen. Dieser Grundsatz muß auch und umsomehr für einen geistlichen Amtsträger gelten, dessen Bekenntnis zur betreffenden Religionsgemeinschaft aus ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Die Formulierung im § 16 Abs 1 EStG 1988 "Aufwendungen zur ..." bringt deutich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang m... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit der Bezahlung des Kirchenbeitrages eines Abgabepflichtigen, der evangelischer Pfarrer und Religionslehrer ist, zur Erhaltung seines Berufes. Ein allfälliger Amtsverlust droht nicht wegen der Nichtentrichtung des Kirchenbeitrages, sondern allenfalls wegen der mangel... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §4 Abs2;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6;EStG 1972 §7 Abs1;HGB §203 Abs2;HGB §203 Abs3;
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 gehören zu den Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung. Im unmittelbar darauf anschließenden Klammerausdruck wird auf § 7 EStG 1972 Bezug genommen, wo die A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezieht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1987 machte er im Rahmen seines Antrages auf Jahresausgleich u.a. Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 als Werbungskosten geltend. Die Gesamtsumme dieser Werbungskosten betrug laut einer dem Jahresausgleichsantrag angeschlossenen Aufstellung S 11.860,50 (Differenzbeträge zu den Sätzen des § 26 Z. 7 EStG 1972). Die Reisebewegungen umfaßt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 87/13/0160 1 Stammrechtssatz Truppenübungen sind dann als Reisen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 anzusehen, wenn sie nicht im Nahebereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden und wenn nicht infolge ihrer Dauer an einem bestimmten Ort (zumindest eine Woche) dieser Ort selbst wiederum ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0031 3 Stammrechtssatz Die Reisekostenpauschalierung gem § 4 Abs 5 EStG 1972 beruht auf den gleichen Überlegungen wie jene gem § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 (Hinweis E 15.3.1978, 2797/77). Auch die die Höhe des Aufwandes pauschalierende Regelung des § 4 A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20;EStG 1972 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten bei (erstmaligen) kurzfristigen Aufenthalten ("Reisen") liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7 litb;EStG 1972 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0066 E 17. Mai 1989 RS 1 Stammrechtssatz Das Erfordernis, daß Werbungskosten Aufwendungen sind, zeigt, daß es an Werbungskosten dort fehlen muß, wo der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung stellt, die den Arb... mehr lesen...
Der im 9. Wiener Gemeindebezirk wohnhafte Beschwerdeführer war im Streitjahr als öffentlich Bediensteter an einer im 22. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Dienststelle tätig und stand daneben noch in einem zweiten Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er seine Dienste im 17. Wiener Gemeindebezirk zu verrichten hatte. Im Jahresausgleichsantrag für das Streitjahr machte er für die Fahrten zwischen der Dienststelle im 22. und jener im 17. Wiener Gemeindebezirk Kilometergelder als Werbungskost... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Eigentümer sämtlicher Eigentumswohnungen eines Hauses, das er im Streitjahr zur Gänze verkaufte. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er monatliche Zahlungen an den Erwerber des Hauses als Werbungskosten und in seiner das Streitjahr betreffenden Umsatzsteuererklärung die auf diese Zahlungen entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend. Um die Beurteilbarkeit dieser vom Beschwerdeführer an den Erwerber seines Hauses geleisteten Zahlun... mehr lesen...
Der im 9. Wiener Gemeindebezirk wohnhafte Beschwerdeführer war im Streitjahr als öffentlich Bediensteter an einer im 22. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Dienststelle tätig und stand daneben noch in einem zweiten Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er seine Dienste im 17. Wiener Gemeindebezirk zu verrichten hatte. Im Jahresausgleichsantrag für das Streitjahr machte er für die Fahrten zwischen der Dienststelle im 22. und jener im 17. Wiener Gemeindebezirk Kilometergelder als Werbungskost... mehr lesen...
Der im 9. Wiener Gemeindebezirk wohnhafte Beschwerdeführer war im Streitjahr als öffentlich Bediensteter an einer im 22. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Dienststelle tätig und stand daneben noch in einem zweiten Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er seine Dienste im 17. Wiener Gemeindebezirk zu verrichten hatte. Im Jahresausgleichsantrag für das Streitjahr machte er für die Fahrten zwischen der Dienststelle im 22. und jener im 17. Wiener Gemeindebezirk Kilometergelder als Werbungskost... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §32 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Eigenschaft von Zahlungen als Werbungskosten hängt nicht davon ab, an wen diese Zahlungen geleistet werden, solange sie nur als Ausgaben beurteilt werden können, die mit den Einnahmen in dem im § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 normierten Zusammenhang stehen. Werbungskosten... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0094 10 Stammrechtssatz Von einer Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 kann nur im Falle einer Fortbewegung über den örtlichen Nahebereich hinaus gesprochen werden (Hinweis E 7.6.1977, 2298/75, VwSlg 5140 F/1977). Europea... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten fehlt es außerhalb der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (hier: Fahrten zwischen zwei Dienststellen) an einer gesetzlichen G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zu beha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0094 10 Stammrechtssatz Von einer Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 kann nur im Falle einer Fortbewegung über den örtlichen Nahebereich hinaus gesprochen werden (Hinweis E 7.6.1977, 2298/75, VwSlg 5140 F/1977). Europea... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten fehlt es außerhalb der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (hier: Fahrten zwischen zwei Dienststellen) an einer gesetzlichen G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anstelle vorhandener Massenbeförderungsmittel unter Zumutbarkeitsgesichtpunkten fehlt es außerhalb der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (hier: Fahrten zwischen zwei Dienststellen) an einer gesetzlichen G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zu beha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zu beha... mehr lesen...