Norm: EStG §16 Abs2
Rechtssatz: § 16 Abs 2 EStG stellt auf den Umstand, ob die Einnahmen im Zeitpunkt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, eine Steuerbelastung auslösen, die nicht der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung als Werbungskosten im Zeitpunkt ihres Abfließens entspricht - was regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn beide Vorgänge nicht im selben Kalenderjahr erfolgen - nicht ab (vgl. VwGH vom 30.5.1994, 92/13/0... mehr lesen...
Norm: EStG §16 Abs2
Rechtssatz: § 16 Abs 2 EStG unterscheidet nicht, ob die rückgezahlten Einnahmen seinerzeit als laufender oder als sonstiger Bezug zu erfassen waren. In beiden Fällen führt die Erstattung der Einnahmen, wenn die Voraussetzung des Fehlens von Willkürlichkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Zufließens und den Zeitpunkt der Rückzahlung gegeben ist, zu Werbungskosten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EStG §16 Abs2EStG §78EStG §82EStG §83ABGB §1435
Rechtssatz: Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlic... mehr lesen...