RS OGH 2024/6/26 8ObA69/05p; 9ObA46/14a; 9ObA50/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2006
beobachten
merken

Norm

EStG §16 Abs2
EStG §78
EStG §82
EStG §83
ABGB §1435

Rechtssatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG steuermindernd geltend machen.Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz 2, EStG steuermindernd geltend machen.

Entscheidungstexte

  • RS0121439">8 ObA 69/05p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 69/05p
  • RS0121439">9 ObA 46/14a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 46/14a
    Vgl
  • RS0121439">9 ObA 50/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 50/23b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121439

Im RIS seit

12.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten